Falls Sie privat versichert sind:
Bei Vorliegen einer begründeten Diagnose übernehmen die privaten Krankenversicherungen und Beihilfen in der Regel die Kosten für eine ambulante Psychotherapie. Die Bedingungen dazu sind jedoch unterschiedlich. Bitte informieren Sie sich daher rechtzeitig bei Ihrer Versicherung über Ihre vertraglichen Rahmenbedingungen und fordern Sie ggf. notwendige Formulare zur Beantragung einer Psychotherapie an.
Falls Sie gesetzlich versichert sind:
Für gesetzlich Versicherte ist es – da ich eine Privatpraxis betreibe – nötig, dass Sie vor dem Erstgespräch bei mir eine Bestätigung Ihrer Krankenkasse erhalten, dass diese die Kosten übernimmt. Nähere Infos finden Sie weiter unten unter Kostenerstattung.
Falls Sie als Selbstzahler in meiner Praxis kommen:
Natürlich können Sie als gesetzlich oder privat Versicherter jederzeit als Selbstzahler in die Behandlung kommen. In diesem Fall spielen Formalitäten für Sie keine Rolle. Zwischen Ihnen als Klient und mir werden alle notwendigen Vereinbarungen lediglich in einem Behandlungsvertrag geregelt.
Hinweis: Coaching und Paarberatung stellen keine Heilbehandlung dar und zählen daher nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen oder privaten Krankenkassen. Daher müssen diese Leistungen vom Klienten selbstbezahlt werden. Allerdings besteht für das Coaching die Möglichkeit, die Kosten als besondere Aufwendungen im Rahmen der jährlichen Steuererklärung geltend zu machen.
Eine Honorarübersicht können Sie hier als PDF-Datei herunterladen.
Informationen zur Kostenerstattung
Da ich eine Privatpraxis ohne Kassenzulassung führe, kann ich nicht direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. In Ausnahmefällen sind aber auch die gesetzlichen Kassen im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens (§13 Absatz 3 SGB V) bereit, die Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung in meiner Praxis zu erstatten. Gesetzliche Krankenkassen haben die Verpflichtung, eine flächendeckende, bedarfsgerechte und wohnortnahe Versorgung ihrer Versicherten zu gewährleisten und rechtzeitig für alle notwendigen Behandlungen und Therapien zu sorgen. Es kann jedoch vorkommen, dass Ihnen trotz angemessener Suchaktivität bei einem niedergelassenen psychologischen Psychotherapeuten einen Behandlungsplatz erst nach einer unzumutbar langen Wartezeit zugesichert werden kann.
In diesem Fall hätten Sie grundsätzlich auch das Recht, auch auf psychotherapeutische Leistungen eines nicht zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen, jedoch approbierten psychologischen Psychotherapeuten zurückzugreifen und sich die Behandlungskosten von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse nachträglich erstatten zu lassen.
Voraussetzung hierfür ist jedoch die Bewilligung eines Antrags auf Kostenerstattung durch Ihre Krankenkasse. Zum konkreten Vorgehen lassen Sie sich gerne auch von meinem Terminsekretariat beraten.